Home  |  Chronik  |  Landesschützenrat  |  Mitgliedervereine  |  Termine  |   News  |  Ergebnisse  |  Links  |  Jugend

             

 


 

Satzungen des
Salzburger Sportschützenverbandes
( SSSV )

(Änderung 2003)
Satzungen des
Salzburger Sportschützenverbandes (SSSV)

 


§ 1 Name, Gebiet und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "Salzburger Sportschützenverband" (SSSV). Er ist gemeinnützig und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg. Sitz ist Salzburg.


§ 2 Zweck des Vereines

Gemeinnütziger Zweck des Vereines ist - unter Außerachtlassung aller parteipolitischer Bestrebungen -, alle in Salzburg bestehenden Schützengilden, -vereine, -gesellschaften und -Clubs in einer gemeinsamen Gliederung zusammenzufassen, um in den Belangen des Schützenwesens und des Schießsportes ein einheitliches, den demokratischen Grundsätzen entsprechendes Vorgehen zu ermöglichen.


§ 3 Aufgaben des Vereines

Dem Salzburger Sportschützenverband (SSSV) obliegen folgende Aufgaben:
1. Die Vergabe von Landesverbandsschießen.
2. Die Durchführung von Meisterschaften.
3. Die Durchführung von Länderkämpfen.
4. Die Durchführung von sonstigen Veranstaltungen.


§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
1. durch Pflichtbeiträge der Verbandsvereine.
2. Durch Unterstützung des Österreichischen Schützenbundes (ÖSB), durch Spenden,
Sammlungen und sonstige Zuwendungen.
Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Landesschützenrat. Dieser ist dafür
verantwortlich, daß die finanziellen Mittel des Vereines ausschließlich für den in § 2
angeführten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.


§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet:
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können nur die im Bundesland Salzburg bestehenden Sport Schützenvereine, -gilden, -gesellschaften, und -clubs werden, soferne diese vereinsrechtlich genehmigt sind. Es verbleibt dem Salzburger Sportschützenverband (SSSV) jedoch unbenommen, sich mit Nachbarverbänden über eine von den Landesgrenzen abweichende Abgrenzung ihrer Tätigkeitsbereiche zu einigen. Wesentlich ist, daß sich keine Überschneidungen örtlicher Zuständigkeit ergeben.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Vollversammlung nach Berichterstattung durch den Landesschützenrat solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Schützenwesen im allgemeinen in hervorragender Weise verdient gemacht habe.


§ 6 Aufnahme in den Verein

Bewerber um eine Aufnahme als ordentliches Mitglied haben ein schriftliches Ansuchen beim Landesschützenrat einzubringen, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder können an allen Tagungen und Veranstaltungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Die ordentlichen Mitglieder sind, wenn sie den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sind, berechtigt, durch ihre Vertreter an den Beratungen und Beschlußfassungen
(Jahreshauptversammlung) des Vereines in satzungsmäßiger Form teilzunehmen, das Wahlrecht auszuüben und nehmen an allen Veranstaltungen des Vereines vollberechtigt teil.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Vollversammlung festgesetzten Beiträge bis 1.April jeden Jahres zu entrichten sowie die Satzungen und die Schießordnung zu beachten. Sie sind überdies verpflichtet, alljährlich bis 15.Jänner ihrer Standesmeldung dem Landesschützenrat einzusenden.


§ 8 Austritt und Ausschluß aus dem Verein

1. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied mit Ablauf des Kalenderjahres frei, ist jedoch dem Landesschützenrat zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der austretende Verein ist verpflichtet, den für das laufende Kalenderjahr anfallende Jahresbeitrag und etwaige
Rückstände an den Salzburger Sportschützenverband (SSSV) zu entrichten.
2. Über Antrag des Landesschützenrates kann die Vollversammlung den Ausschluß eines
Mitgliedes beschließen, wenn es:
a) trotz wiederholter Mahnungen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist
b) gegen die Satzungen oder wichtige Beschlüsse des Vereines verstoßen hat
c) das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schwer schädigt.

Der Beschluß der Vollversammlung ist endgültig.


§ 9 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1. Die Vollversammlung.
2. Der Landesoberschützenmeister.
3. Der Landesschützenrat.
4. Die Rechnungsprüfer
5. Das Schiedsgericht.


§ 10 Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Landesschützenrates und den
Vertretern der Mitgliedsvereinen zusammen.
2. Jeder Mitgliedsverein hat für je 10 Mitglieder, für die er den Jahresbeitrag entrichtet, eine
Stimme, wobei über 5 Mitglieder jeweils als volle Reststimme zählen.
3. Die Mitgliedsvereine sind befugt, die ihnen zustehende Stimmenanzahl auf weniger Vertreter zu verteilen.
4. Die Vollversammlung ist zuständig für
a) die Genehmigung des Protokolles der letzten Vollversammlung.
b) Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Landesoberschützenmeisters, des
Geschäftsführenden Landesschützenmeisters, der Landessportleiter und der Gauober-
schützenmeister
c) Die Entgegennahme der Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Kassiers.
d) Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
e) Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Funktionärsehrentiteln.
f) Die Änderung oder Ergänzung der Satzungen
g) Die Erlassung von Geschäftsordnungen.
h) Die Beschlußfassung über Anträge der ordentlichen Mitglieder und des Landes-schützenrates.
i) Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Maßnahmen anderer Organe bzw. von
Funktionären des Vereins.
j) Die Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben.
k) Den Ausschluß von Mitgliedern.
l) Die Festlegung, für welche Sparten Landessportleiter zu wählen sind.
m) Die Wahl des Landesoberschützenmeisters und des Landesschützenrates.
n) Die Wahl der Rechnungsprüfer für das jeweils laufende Vereinsjahr.
o) den Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen.
p) Die Auflösung des Vereines.
5. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Landesoberschützenmeister. Bei dessen
Verhinderung führt den Vorsitz:
a) einer der Landesschützenmeister,
b) jener von den anwesenden Gauoberschützenmeistern, der den mitgliedstärksten Gau
repräsentiert (in dieser Reihenfolge).
6. Der Landesoberschützenmeister muss die Vollversammlung jährlich einberufen. Eine
außerordentliche Vollversammlung ist anzuberaumen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind oder wenn es mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Entspricht der Landesoberschützenmeister einem
solchen Antrag nicht, können die Antragsteller die Vollversammlung selbst anberaumen.
7. Anträge zur Aufnahme von Angelegenheiten in die Tagesordnung können von den
Vereinsmitgliedern und den Mitgliedern des Landesschützenrates bis spätestens drei Wochen vor der Vollversammlung an den Landesoberschützenmeister gerichtet werden (Datum des
Poststempels). Diese Frist verringert sich auf eine Woche vor der Vollversammlung, wenn
deren Termin weniger als vier Wochen im voraus bekanntgegeben wurde (z.B. bei
Einberufung einer ao. Vollversammlung)
8. Die Einladung mit der Angabe der Tagesordnung muß den Vereinsmitgliedern, den Mitgliedern des Landesschützenrates und den Rechnungsprüfern spätestens zwei Wochen vor Beginn
der Vollversammlung per E-Mail oder per Post zugesendet werden (Datum des Poststempels). Bei Fristverringerung gemäß Satz 2 des Abs.(7) müssen auf entsprechende Anträge fußende Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Tage vor Beginn der Vollversammlung, den Empfängern der Einladung mitgeteilt werden.
9. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
10. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
11. Die Wahlen müssen geheim erfolgen, andere Abstimmungen ebenfalls, wenn es ein Viertel der Antragsberechtigten verlangt.
12. Beschlüsse können nur in Angelegenheiten gefaßt werden, die Gegenstand der
Tagesordnung sind. Die Tagesordnung kann bei der Vollversammlung selbst nur ergänzt oder geändert werden, wenn dies bei Eintritt in die Tagesordnung mit allen Dele-giertenstimmen beschlossen wird.
13. Zu den Tagesordnungspunkten können die Delegierten der ordentlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Landesschützenrates Anträge stellen.
14. Anträge über in Abs. (4) lit. e,f,k,o und p angeführte Angelegenheiten müssen von der
Mehrheit der vertretenen ordentlichen Mitgliedern unterstützt und die Beschlüsse mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der von den Delegierten abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
15. Bei allen Abstimmungen in der Vollversammlung haben die Mitglieder des
Landesschützenrates kein Stimmrecht.


§ 11 Der Landesschützenrat

1.Mitglieder des Landesschützenrates sind:
a) der Landesoberschützenmeister (Präsident ).
b) zwei Landesschützenmeister (Vizepräsidenten).
c) der geschäftsführende Landesschützenmeister (Schriftführer)
d) der Kassier
e) die Landessportleiter und der Jugendsportleiter
f) die Gauoberschützenmeister
g) mit beratender Stimme: die Landestrainer und der Fähnrich
2. Der Landesoberschützenmeister und die Landesschützenmeister müssen verschiedenen
Schützenvereinen angehören
3. Die Funktionsdauer im Landesschützenrat beträgt 3 Jahre
4. Die Mitglieder des Landesschützenrates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Landesschützenrates während der Funktionsperiode aus, kann der Landesschützenrat einen Vertreter kooptieren. In der nächsten Vollversammlung
muß eine Ersatzwahl stattfinden.
6. Den Vorsitz im Landesschützenrat führt der Landesoberschützenmeister. Bei Verhinderung
führt den Vorsitz:
a) Einer der zwei Landesschützenmeister.
b) Der geschäftsführende Landesschützenmeister
c) Jener Gauoberschützenmeister, der den mitgliederstärksten Gau repräsentiert (in dieser
Reihenfolge).
7. Der Landesschützenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
8. Jedes Mitglied des Landesschützenrates hat eine Stimme. Bei Verhinderung können die
Landessportleiter + Gauoberschützenmeister zu den Sitzungen des Landesschützenrates
einen Vertreter (ohne Stimmrecht) entsenden.
9. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
10. Betrifft ein Antrag ein Mitglied des Landesschützenrates, nimmt dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teil; betrifft der Antrag den Vorsitzenden, gibt er den Vorsitz ab, nimmt an den Beratungen und der Abstimmung darüber nicht teil.
11. Der Landesschützenrat beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen
vorbehalten sind
12. Der Landesschützenrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion befristet einsetzen. In gleicher Weise können Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben
betraut werden. Die Funktionsdauer dieser Ausschüsse oder Einzelpersonen endet
spätestens mit der des Landesschützenrates.

13. Der Landesschützenrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn mit Angabe der
Tagesordnung erfolgen (Datum des Poststempels).
14. Der Landesoberschützenmeister muß den Landesschützenrat binnen vierzehn Tagen einbe-
rufen, wenn es sechs oder mehr Mitglieder des Landesschützenrates unter Angabe der zu
behandelnden Angelegenheiten verlangen. Hält er sich nicht an diese Frist, können die
betreffenden Mitglieder selbst eine Sitzung anberaumen.


§ 12 Der Landesoberschützenmeister (Präsident)

1. Der Landesoberschützenmeister vertritt den Verein nach außen.
2. Er führt die Vereinsgeschäfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Landesschützenrates.
3. Er beruft die Vollversammlung und den Landesschützenrat ein, legt die Tagesordnung fest
und führt den Vorsitz.
4. Stehen wichtige Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit an, kann er sie im
Einvernehmen mit den Landesschützenmeistern treffen, muß sie aber dann dem
Landesschützenrat zur nachträglichen Genehmigung unterbreiten.
5. In Angelegenheit geringerer Bedeutung kann er allein entscheiden.
6. Er nominiert auf Vorschlag der Landessportleiter die Teilnehmer an nationalen Meisterschaften und internationalen Veranstaltungen. Bei diesbezüglichen Meinungs-verschiedenheiten
entscheiden der Landesoberschützenmeister und die Landesschützen-meister mehrheitlich.
7. Er kann Teile seiner Aufgaben an die Landesschützenmeister, oder mit deren Zustimmung an andere Mitglieder des Landesschützenrates delegieren. Der Landesschützenrat ist davon zu verständigen.


§ 13 Die Landesschützenmeister (Vizepräsidenten)

1. Die Landesschützenmeister unterstützen den Landesoberschützenmeister bei der
Wahrnehmung seiner Obliegenheiten.
2. Bei Verhinderung des Landesoberschützenmeisters vertritt ihn einer der Landesschützen-
meister.


§ 14 Der geschäftsführende Landesschützenmeister (Schriftführer)

1. Der geschäftsführende Landesschützenmeister (Schriftführer) erledigt die schriftlichen
Arbeiten des Vereins und führt in der Vollversammlung und im Landesschützenrat Protokoll. In seinen Protokollen hat er den Verlauf der Tagungen und Sitzungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten. Beschlüsse hat er wörtlich wiederzugeben, Wahlvorschläge und Wahlergebnisse genau anzuführen.
2. Er ist Archivar des Vereines und verwaltet die Mitgliederdatei.


§ 15 Der Kassier

1. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat ein den Anforderungen entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und hat insbesondere für die laufenden Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres erstellt er eine
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht.
2. In der Vollversammlung erstattet er Bericht über die Geldgebarung.


§ 16 Die Landessportleiter

1. Den Landessportleitern obliegt in ihrer Sparte im Rahmen der Österreichischen Schiess-
ordnung und der Weisungen des Landesschützenrates die Organisation des sportlichen
Schießens (Ausschreibung der Landesmeisterschaften, Durchführung von Wettkämpfen,
Aufstellung und Betreuung der Salzburger Auswahlmannschaft usw.)
2. Die Landessportleiter können im Einvernehmen mit dem Landesoberschützenmeister
Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben betrauen. Bei diesbezüglichen Differenzen
entscheiden der Landesoberschützenmeister und die Landesschützenmeister mehrheitlich.


§ 17 Die Gauoberschützenmeister

1. Die Gauoberschützenmeister sind Verbindungsglieder zwischen den Vereinen und dem
Landesschützenrat. Sie halten ständigen Kontakt mit ihren Gauvereinen und stehen mit Rat und Tat zur Verfügung. Die Gauoberschützenmeister vertreten die Interessen des
Landesschützenrates und erhalten von den zuständigen Verbandsfunktionären nach
Aufforderung jede gewünschte Auskunft. Die Funktionsdauer der Gauoberschützenmeister ist mit drei Jahren begrenzt, eine Wiederwahl ist möglich, erlischt aber vorzeitig:
a) durch freiwilligen Rücktritt.
b) über Verlangen der Gauvereine in einer eigens dazu einberufenen Gauversammlung.
2. Der Gauschützenrat sollte besteht aus:
a) Gauoberschützenmeister
b) Gauschützenmeister, er vertritt den Gauoberschützenmeister bei dessen Verhinderung,
c) Gauschützenräte, diese bekleiden die Funktion des Sportleiters, Kassiers, Schriftführers etc. Die Gauschützenräte sollen verschiedenen Vereinen angehören.
Die Funktionsdauer soll gleich wie beim Gauoberschützenmeister sein.
3. Die Gauversammlung soll sich zusammen aus den Delegierten aller dem Landesverband
angehörigen Vereine des Gaues. Jeder Verein hat für je 10 Mitglieder, für die er den
Jahresbeitrag an den Landesverband entrichtet, ein Stimme, wobei über fünf Mitglieder als
volle Reststimme zählen. Die Mitgliedsvereine sind befugt, die ihnen zustehende Stimmenzahl auf weniger Vertreter zu verteilen. Die Gauversammlung soll jährlich mindestens einmal
einzuberufen und steht unter dem Vorsitz des Gauoberschützenmeisters, bei Verhinderung oder Befangenheit vertritt ihn der Gauschützenmeister.
Die Gauversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme von Berichten und Beschlußfassung darüber
b) die Wahl des Gauoberschützenmeisters, des Gauschützenmeisters und des Gauschützen-
rates.
c) Absetzung des Gauoberschützenmeisters, des Gauschützenmeisters und der Gau-
schützenräte nach § 17, Punkt 1b

§ 18 Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt und dürfen nicht öfter als zweimal nacheinander gewählt werden. Sie dürfen dem Landesschützenrat nicht angehören,
2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.
3. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuten-
gemäße Verwendung zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, ist
besonders einzugehen
4. Über ihre Feststellung berichten sie der Vollversammlung.


§ 19 Die Mitglieder des Landesschützenrates ohne Stimmrecht


!. Die Landestrainer unterstützen die Landessportleiter bei der Erstellung des Landeskader,
übernehmen das Training und die Vorbereitung des Kaders für Nationale Meisterschaften Sie erstellen Trainingspläne und überwachen die Umsetzung während der Trainingsperiode. Bei Nationalen Meisterschaften (ÖSTM / ÖM) sollen sie für die Betreuung und Beratung der
einzelnen Schützen und Mannschaften gemeinsam mit dem Landessportleiter verantwortlich und während der gesamten Wettkämpfe am Schießstand anwesend sein
Die Landestrainer sollen auch mit den Jugend- und Übungsleitern der Mitglieds-vereine des
SSSV engen Kontakt halten und diese beim Trainingsaufbau der Schüler und Jugendlichen
unterstützen.
2. Der Fähnrich hat insbesondere bei Ausrückungen und Veranstaltungen des Schützen-
brauchtums für die Präsentation der Vereinsfahne des SSSV Sorge zu tragen.


§ 20 Zeichnungsberechtigung

1 Wichtige Schriftstücke unterzeichnen der Landesoberschützenmeister und der geschäfts-
führende Landesschützenmeister, einfache Mitteilungen der Landesoberschützenmeister oder der geschäftsführende Landesschützenmeister.
2 Schriftstücke von großer finanzieller Bedeutung müssen auch vom Kassier unterfertigt werden.
3 Urkunden über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und von Funktionsehrentiteln werden vom Landesoberschützenmeister, von den Landesschützenmeistern und dem geschäfts-
führende Landesschützenmeister unterzeichnet.
4 Schriftstücke, die in die ausschließliche Zuständigkeit eines Funktionärs fallende
Angelegenheiten behandeln, können von diesem allein unterfertigt werden. Einladungen zu internationalen Wettkämpfen und die Annahme solcher Einladungen bedürfen jedoch des
Einverständnisses des Landesoberschützenmeisters.


§ 21 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§ 22 Das Schiedsgericht

1. Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den beiden Streitteilen aus Schützenkreisen
namhaft gemachten Schiedsrichter und einem Vorsitzenden, der von den zwei Schiedsrichtern - gleichfalls aus Schützenkreisen - bestellt wird. Im Falle der Nicht-einigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Macht ein Streitteil innerhalb der vom Landesoberschützenmeister zu stellenden Frist keinen Schiedsrichter namhaft, bestellt ihn der Landesoberschützenmeister. Ist der Landesober-
schützenmeister selbst in den Streit verwickelt, so gehen seine Aufgaben auf seine
Stellvertreter über (siehe § 13, Abs. 2).


§ 23 Disziplinarmaßnahmen

1. Disziplinarvergehen werden im allgemeinen durch Vereinsmitglieder nach ihren Satzungen
geahndet.
2. Über Antrag der Vereinsmitglieder kann der Sportschützenverband (SSSV) Disziplinar-
angelegenheiten an sich ziehen und von den Vereinsmitgliedern verhängte Sperren auf das gesamte Landesgebiet
ausdehnen. Eine Entscheidung trifft der Landesschützenrat unter Anwendung der
Disziplinarbestimmungen der Satzungen des beteiligten Mitgliedsvereins.


§ 24 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieses nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


§ 25 Ehrenschutz

Der jeweilige Landeshauptmann des Bundeslandes Salzburg kann über Beschluss des Landesschützenrates um Übernahme des Ehrenschutzes über den Salzburger Sportschützenverband (SSSV) gebeten werden. Er führt nach Zustimmung den Titel "Landesoberstschützenmeister".


§ 26 Die Satzungen wurden von der Vollversammlung am 30. Nov. 2003 beschlossen.

Der Landesoberschützenmeister
Ekkehard Leobacher

Der geschäftsführende Landesschützenmeister Der Kassier
Franz Seeleithner Dkfm. Klaus Hinterdorfer

Statuten Kontakt