
Satzungen des Salzburger
Sportschützenverbandes ( SSSV )
(Änderung 2003) Satzungen
des Salzburger Sportschützenverbandes (SSSV) §
1 Name, Gebiet und Sitz des Vereines
Der
Verein führt den Namen "Salzburger Sportschützenverband" (SSSV).
Er ist gemeinnützig und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland
Salzburg. Sitz ist Salzburg. §
2 Zweck des Vereines
Gemeinnütziger
Zweck des Vereines ist - unter Außerachtlassung aller parteipolitischer
Bestrebungen -, alle in Salzburg bestehenden Schützengilden, -vereine, -gesellschaften
und -Clubs in einer gemeinsamen Gliederung zusammenzufassen, um in den Belangen
des Schützenwesens und des Schießsportes ein einheitliches, den demokratischen
Grundsätzen entsprechendes Vorgehen zu ermöglichen. §
3 Aufgaben des Vereines
Dem Salzburger
Sportschützenverband (SSSV) obliegen folgende Aufgaben: 1. Die Vergabe
von Landesverbandsschießen. 2. Die Durchführung von Meisterschaften. 3.
Die Durchführung von Länderkämpfen. 4. Die Durchführung
von sonstigen Veranstaltungen. §
4 Aufbringung der finanziellen Mittel
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht: 1. durch Pflichtbeiträge
der Verbandsvereine. 2. Durch Unterstützung des Österreichischen
Schützenbundes (ÖSB), durch Spenden,
Sammlungen
und sonstige Zuwendungen.
Die
Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Landesschützenrat. Dieser
ist dafür
verantwortlich,
daß die finanziellen Mittel des Vereines ausschließlich für den
in § 2
angeführten
gemeinnützigen Zweck verwendet werden. §
5 Mitgliedschaft
Der Verein
unterscheidet: Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche
Mitglieder können nur die im Bundesland Salzburg bestehenden Sport Schützenvereine,
-gilden, -gesellschaften, und -clubs werden, soferne diese vereinsrechtlich genehmigt
sind. Es verbleibt dem Salzburger Sportschützenverband (SSSV) jedoch unbenommen,
sich mit Nachbarverbänden über eine von den Landesgrenzen abweichende
Abgrenzung ihrer Tätigkeitsbereiche zu einigen. Wesentlich ist, daß
sich keine Überschneidungen örtlicher Zuständigkeit ergeben.
Zu
Ehrenmitgliedern können von der Vollversammlung nach Berichterstattung durch
den Landesschützenrat solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich
um den Verein oder um das Schützenwesen im allgemeinen in hervorragender
Weise verdient gemacht habe. §
6 Aufnahme in den Verein
Bewerber um eine
Aufnahme als ordentliches Mitglied haben ein schriftliches Ansuchen beim Landesschützenrat
einzubringen, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Aufnahme in den
Verein kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. §
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder
können an allen Tagungen und Veranstaltungen teilnehmen, haben aber kein
Stimmrecht. Die ordentlichen Mitglieder sind, wenn sie den ihnen obliegenden
Verpflichtungen nachgekommen sind, berechtigt, durch ihre Vertreter an den Beratungen
und Beschlußfassungen (Jahreshauptversammlung) des Vereines in satzungsmäßiger
Form teilzunehmen, das Wahlrecht auszuüben und nehmen an allen Veranstaltungen
des Vereines vollberechtigt teil. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
die von der Vollversammlung festgesetzten Beiträge bis 1.April jeden Jahres
zu entrichten sowie die Satzungen und die Schießordnung zu beachten. Sie
sind überdies verpflichtet, alljährlich bis 15.Jänner ihrer Standesmeldung
dem Landesschützenrat einzusenden. §
8 Austritt und Ausschluß aus dem Verein
1.
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied mit Ablauf des Kalenderjahres
frei, ist jedoch dem Landesschützenrat
zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Der austretende Verein ist verpflichtet,
den für das laufende Kalenderjahr anfallende Jahresbeitrag und etwaige
Rückstände
an den Salzburger Sportschützenverband (SSSV) zu entrichten. 2. Über
Antrag des Landesschützenrates kann die Vollversammlung den Ausschluß
eines
Mitgliedes beschließen,
wenn es: a) trotz wiederholter Mahnungen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen
ist b) gegen die Satzungen oder wichtige Beschlüsse des Vereines verstoßen
hat c) das Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schwer schädigt.
Der Beschluß der Vollversammlung ist endgültig.
§
9 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1.
Die Vollversammlung. 2. Der Landesoberschützenmeister. 3. Der Landesschützenrat.
4. Die Rechnungsprüfer 5. Das Schiedsgericht. §
10 Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung
setzt sich aus den Mitgliedern des Landesschützenrates und den
Vertretern
der Mitgliedsvereinen zusammen. 2. Jeder Mitgliedsverein hat für je 10
Mitglieder, für die er den Jahresbeitrag entrichtet, eine
Stimme,
wobei über 5 Mitglieder jeweils als volle Reststimme zählen. 3. Die
Mitgliedsvereine sind befugt, die ihnen zustehende Stimmenanzahl auf weniger Vertreter
zu verteilen. 4. Die Vollversammlung
ist zuständig für a) die Genehmigung des Protokolles der letzten
Vollversammlung. b) Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Landesoberschützenmeisters,
des
Geschäftsführenden
Landesschützenmeisters, der Landessportleiter und der Gauober-
schützenmeister c)
Die Entgegennahme der Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer sowie
die Entlastung des Kassiers. d)
Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. e) Die Verleihung
von Ehrenmitgliedschaften und Funktionärsehrentiteln. f) Die Änderung
oder Ergänzung der Satzungen g) Die Erlassung von Geschäftsordnungen.
h) Die Beschlußfassung über Anträge der ordentlichen Mitglieder
und des Landes-schützenrates. i) Die Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung von Maßnahmen anderer Organe bzw. von
Funktionären
des Vereins. j) Die Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben. k)
Den Ausschluß von Mitgliedern. l) Die Festlegung, für welche Sparten
Landessportleiter zu wählen sind. m) Die Wahl des Landesoberschützenmeisters
und des Landesschützenrates. n) Die Wahl der Rechnungsprüfer für
das jeweils laufende Vereinsjahr. o) den Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen. p)
Die Auflösung des Vereines. 5. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt
der Landesoberschützenmeister. Bei dessen
Verhinderung
führt den Vorsitz: a) einer der Landesschützenmeister, b) jener
von den anwesenden Gauoberschützenmeistern, der den mitgliedstärksten
Gau
repräsentiert
(in dieser Reihenfolge). 6. Der Landesoberschützenmeister muss die Vollversammlung
jährlich einberufen. Eine
außerordentliche
Vollversammlung ist anzuberaumen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen
sind oder wenn es mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der
zu behandelnden Angelegenheit
verlangt. Entspricht der Landesoberschützenmeister einem
solchen
Antrag nicht, können die Antragsteller die Vollversammlung selbst anberaumen. 7.
Anträge zur Aufnahme von Angelegenheiten in die Tagesordnung können
von den
Vereinsmitgliedern
und den Mitgliedern des Landesschützenrates bis spätestens drei Wochen
vor der Vollversammlung an
den Landesoberschützenmeister gerichtet werden (Datum des
Poststempels).
Diese Frist verringert sich auf eine Woche vor der Vollversammlung, wenn
deren
Termin weniger als vier Wochen im voraus bekanntgegeben wurde (z.B. bei
Einberufung
einer ao. Vollversammlung) 8. Die Einladung mit der Angabe der Tagesordnung
muß den Vereinsmitgliedern, den Mitgliedern des
Landesschützenrates und den Rechnungsprüfern spätestens zwei Wochen
vor Beginn
der
Vollversammlung per E-Mail oder per Post zugesendet werden (Datum des Poststempels).
Bei Fristverringerung gemäß
Satz 2 des Abs.(7) müssen auf entsprechende Anträge fußende Änderungen
oder Ergänzungen der Tagesordnung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei
Tage vor Beginn der Vollversammlung,
den Empfängern der Einladung mitgeteilt werden. 9. Die Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. 10.
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit
einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen. 11. Die Wahlen müssen geheim erfolgen,
andere Abstimmungen ebenfalls, wenn es ein Viertel der
Antragsberechtigten verlangt. 12. Beschlüsse können nur in Angelegenheiten
gefaßt werden, die Gegenstand der
Tagesordnung
sind. Die Tagesordnung kann bei der Vollversammlung selbst nur ergänzt oder
geändert werden, wenn
dies bei Eintritt in die Tagesordnung mit allen Dele-giertenstimmen beschlossen
wird. 13. Zu den Tagesordnungspunkten können die Delegierten der ordentlichen
Mitglieder sowie die Mitglieder
des Landesschützenrates Anträge stellen. 14. Anträge über
in Abs. (4) lit. e,f,k,o und p angeführte Angelegenheiten müssen von
der
Mehrheit der vertretenen
ordentlichen Mitgliedern unterstützt und die Beschlüsse mit einer
Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln der von den Delegierten abgegebenen Stimmen gefaßt
werden. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. 15. Bei allen Abstimmungen in der Vollversammlung
haben die Mitglieder des
Landesschützenrates
kein Stimmrecht. §
11 Der Landesschützenrat
1.Mitglieder
des Landesschützenrates sind:
a)
der Landesoberschützenmeister (Präsident ).
b)
zwei Landesschützenmeister (Vizepräsidenten).
c)
der geschäftsführende Landesschützenmeister (Schriftführer)
d)
der Kassier
e) die Landessportleiter
und der Jugendsportleiter
f)
die Gauoberschützenmeister
g)
mit beratender Stimme: die Landestrainer und der Fähnrich 2. Der Landesoberschützenmeister
und die Landesschützenmeister müssen verschiedenen Schützenvereinen
angehören 3. Die Funktionsdauer im Landesschützenrat beträgt
3 Jahre 4. Die Mitglieder des Landesschützenrates üben ihre Funktion
ehrenamtlich aus. 5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Landesschützenrates
während der Funktionsperiode aus, kann
der Landesschützenrat einen Vertreter kooptieren. In der nächsten Vollversammlung
muß eine Ersatzwahl
stattfinden. 6. Den Vorsitz im Landesschützenrat führt der Landesoberschützenmeister.
Bei Verhinderung
führt
den Vorsitz:
a) Einer
der zwei Landesschützenmeister.
b)
Der geschäftsführende Landesschützenmeister
c)
Jener Gauoberschützenmeister, der den mitgliederstärksten Gau repräsentiert
(in dieser
 Reihenfolge). 7.
Der Landesschützenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner
stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. 8. Jedes Mitglied des Landesschützenrates hat
eine Stimme. Bei Verhinderung können die
Landessportleiter
+ Gauoberschützenmeister zu den Sitzungen des Landesschützenrates
einen
Vertreter (ohne Stimmrecht) entsenden. 9. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag
als abgelehnt. 10. Betrifft ein Antrag ein Mitglied des Landesschützenrates,
nimmt dieses an der Beratung und Abstimmung
nicht teil; betrifft der Antrag den Vorsitzenden, gibt er den Vorsitz ab, nimmt
an den Beratungen und der
Abstimmung darüber nicht teil. 11. Der Landesschützenrat beschließt
über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen
vorbehalten
sind 12. Der Landesschützenrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse
mit beratender Funktion befristet
einsetzen. In gleicher Weise können Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben
betraut werden. Die Funktionsdauer
dieser Ausschüsse oder Einzelpersonen endet
spätestens
mit der des Landesschützenrates. 13. Der Landesschützenrat ist
nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
Die
Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn mit Angabe der
Tagesordnung erfolgen
(Datum des Poststempels). 14. Der Landesoberschützenmeister muß
den Landesschützenrat binnen vierzehn Tagen einbe-
rufen,
wenn es sechs oder mehr Mitglieder des Landesschützenrates unter Angabe der
zu
behandelnden Angelegenheiten
verlangen. Hält er sich nicht an diese Frist, können die
betreffenden
Mitglieder selbst eine Sitzung anberaumen. §
12 Der Landesoberschützenmeister (Präsident)
1.
Der Landesoberschützenmeister vertritt den Verein nach außen. 2.
Er führt die Vereinsgeschäfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse
der Vollversammlung und des
Landesschützenrates. 3. Er beruft die Vollversammlung und den Landesschützenrat
ein, legt die Tagesordnung fest
und
führt den Vorsitz. 4. Stehen wichtige Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit
an, kann er sie im
Einvernehmen
mit den Landesschützenmeistern treffen, muß sie aber dann dem
Landesschützenrat
zur nachträglichen Genehmigung unterbreiten. 5. In Angelegenheit geringerer
Bedeutung kann er allein entscheiden. 6. Er nominiert auf Vorschlag der Landessportleiter
die Teilnehmer an nationalen Meisterschaften und
internationalen Veranstaltungen. Bei diesbezüglichen Meinungs-verschiedenheiten
entscheiden der Landesoberschützenmeister
und die Landesschützen-meister mehrheitlich. 7. Er kann Teile seiner Aufgaben
an die Landesschützenmeister, oder mit deren Zustimmung an andere
Mitglieder des Landesschützenrates delegieren. Der Landesschützenrat
ist davon zu verständigen. §
13 Die Landesschützenmeister (Vizepräsidenten)
1.
Die Landesschützenmeister unterstützen den Landesoberschützenmeister
bei der
Wahrnehmung seiner
Obliegenheiten. 2. Bei Verhinderung des Landesoberschützenmeisters vertritt
ihn einer der Landesschützen-
meister. §
14 Der geschäftsführende Landesschützenmeister (Schriftführer)
1. Der geschäftsführende Landesschützenmeister
(Schriftführer) erledigt die schriftlichen
Arbeiten
des Vereins und führt in der Vollversammlung und im Landesschützenrat
Protokoll. In seinen Protokollen
hat er den Verlauf der Tagungen und Sitzungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten.
Beschlüsse hat er wörtlich wiederzugeben, Wahlvorschläge und Wahlergebnisse
genau anzuführen. 2.
Er ist Archivar des Vereines und verwaltet die Mitgliederdatei. §
15 Der Kassier
1. Der Kassier verwaltet
das Vereinsvermögen. Er hat ein den Anforderungen entsprechendes Rechnungswesen
einzurichten und hat insbesondere für die laufenden Aufzeichnung der
Einnahmen
und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres erstellt er eine
Einnahmen-
und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht. 2. In der Vollversammlung
erstattet er Bericht über die Geldgebarung. §
16 Die Landessportleiter
1. Den Landessportleitern
obliegt in ihrer Sparte im Rahmen der Österreichischen Schiess-
ordnung
und der Weisungen des Landesschützenrates die Organisation des sportlichen
Schießens (Ausschreibung
der Landesmeisterschaften, Durchführung von Wettkämpfen,
Aufstellung
und Betreuung der Salzburger Auswahlmannschaft usw.) 2. Die Landessportleiter
können im Einvernehmen mit dem Landesoberschützenmeister
Einzelpersonen
mit besonderen Aufgaben betrauen. Bei diesbezüglichen Differenzen
entscheiden
der Landesoberschützenmeister und die Landesschützenmeister mehrheitlich. §
17 Die Gauoberschützenmeister
1. Die
Gauoberschützenmeister sind Verbindungsglieder zwischen den Vereinen und
dem
Landesschützenrat.
Sie halten ständigen Kontakt mit ihren Gauvereinen und stehen mit Rat und
Tat zur Verfügung. Die Gauoberschützenmeister vertreten die Interessen
des
Landesschützenrates
und erhalten von den zuständigen Verbandsfunktionären nach
Aufforderung
jede gewünschte Auskunft. Die Funktionsdauer der Gauoberschützenmeister
ist mit drei Jahren begrenzt,
eine Wiederwahl ist möglich, erlischt aber vorzeitig:
 a)
durch freiwilligen Rücktritt.
 b)
über Verlangen der Gauvereine in einer eigens dazu einberufenen Gauversammlung. 2.
Der Gauschützenrat sollte besteht aus:
 a)
Gauoberschützenmeister
 b)
Gauschützenmeister, er vertritt den Gauoberschützenmeister bei dessen
Verhinderung,
 c)
Gauschützenräte, diese bekleiden die Funktion des Sportleiters, Kassiers,
Schriftführers   etc.
Die Gauschützenräte sollen verschiedenen Vereinen angehören.
Die Funktionsdauer soll gleich
wie beim Gauoberschützenmeister sein. 3. Die Gauversammlung soll sich
zusammen aus den Delegierten aller dem Landesverband
angehörigen
Vereine des Gaues. Jeder Verein hat für je 10 Mitglieder, für die er
den
Jahresbeitrag an
den Landesverband entrichtet, ein Stimme, wobei über fünf Mitglieder
als
volle Reststimme
zählen. Die Mitgliedsvereine sind befugt, die ihnen zustehende Stimmenzahl
auf weniger Vertreter zu
verteilen. Die Gauversammlung soll jährlich mindestens einmal
einzuberufen
und steht unter dem Vorsitz des Gauoberschützenmeisters, bei Verhinderung
oder Befangenheit vertritt
ihn der Gauschützenmeister. Die Gauversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme von Berichten und Beschlußfassung darüber b)
die Wahl des Gauoberschützenmeisters, des Gauschützenmeisters und des
Gauschützen-
rates. c)
Absetzung des Gauoberschützenmeisters, des Gauschützenmeisters und der
Gau-
schützenräte
nach § 17, Punkt 1b §
18 Die Rechnungsprüfer 1. Die Rechnungsprüfer
werden jeweils für ein Jahr gewählt und dürfen nicht öfter
als zweimal nacheinander
gewählt werden. Sie dürfen dem Landesschützenrat nicht angehören, 2.
Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die
Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
innerhalb
von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.
3. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statuten-
gemäße
Verwendung zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren
für den Bestand des
Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, ist
besonders
einzugehen 4. Über ihre Feststellung berichten sie der Vollversammlung. §
19 Die Mitglieder des Landesschützenrates ohne Stimmrecht
!.
Die Landestrainer unterstützen die Landessportleiter bei der Erstellung des
Landeskader,
übernehmen
das Training und die Vorbereitung des Kaders für Nationale Meisterschaften
Sie erstellen Trainingspläne
und überwachen die Umsetzung während der Trainingsperiode. Bei Nationalen
Meisterschaften (ÖSTM / ÖM) sollen sie für die Betreuung und Beratung
der
einzelnen Schützen
und Mannschaften gemeinsam mit dem Landessportleiter verantwortlich und
während der gesamten Wettkämpfe am Schießstand anwesend sein
Die
Landestrainer sollen auch mit den Jugend- und Übungsleitern der Mitglieds-vereine
des
SSSV engen Kontakt
halten und diese beim Trainingsaufbau der Schüler und Jugendlichen
unterstützen. 2.
Der Fähnrich hat insbesondere bei Ausrückungen und Veranstaltungen des
Schützen-
brauchtums
für die Präsentation der Vereinsfahne des SSSV Sorge zu tragen.
§
20 Zeichnungsberechtigung
1 Wichtige Schriftstücke
unterzeichnen der Landesoberschützenmeister und der geschäfts-
führende
Landesschützenmeister, einfache Mitteilungen der Landesoberschützenmeister
oder der geschäftsführende
Landesschützenmeister. 2 Schriftstücke von großer finanzieller
Bedeutung müssen auch vom Kassier unterfertigt werden. 3 Urkunden über
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und von Funktionsehrentiteln werden vom
Landesoberschützenmeister, von den Landesschützenmeistern und dem geschäfts-
führende
Landesschützenmeister unterzeichnet. 4 Schriftstücke, die in die
ausschließliche Zuständigkeit eines Funktionärs fallende
Angelegenheiten
behandeln, können von diesem allein unterfertigt werden. Einladungen zu internationalen
Wettkämpfen und die Annahme solcher Einladungen bedürfen jedoch des
Einverständnisses
des Landesoberschützenmeisters. §
21 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr deckt sich
mit dem Kalenderjahr. §
22 Das Schiedsgericht
1. Über alle
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig das Schiedsgericht. 2.
Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den beiden Streitteilen aus Schützenkreisen
namhaft gemachten Schiedsrichter
und einem Vorsitzenden, der von den zwei Schiedsrichtern -
gleichfalls aus Schützenkreisen - bestellt wird. Im Falle der Nicht-einigung
entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. 3. Macht ein Streitteil innerhalb der vom Landesoberschützenmeister
zu stellenden Frist keinen Schiedsrichter
namhaft, bestellt ihn der Landesoberschützenmeister. Ist der Landesober-
schützenmeister
selbst in den Streit verwickelt, so gehen seine Aufgaben auf seine
Stellvertreter
über (siehe § 13, Abs. 2). §
23 Disziplinarmaßnahmen 1. Disziplinarvergehen
werden im allgemeinen durch Vereinsmitglieder nach ihren Satzungen
geahndet. 2.
Über Antrag der Vereinsmitglieder kann der Sportschützenverband (SSSV)
Disziplinar-
angelegenheiten
an sich ziehen und von den Vereinsmitgliedern verhängte Sperren auf das gesamte
Landesgebiet ausdehnen.
Eine Entscheidung trifft der Landesschützenrat unter Anwendung der
Disziplinarbestimmungen
der Satzungen des beteiligten Mitgliedsvereins. §
24 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige
Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Diese Generalversammlung
hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -über die Abwicklung
zu
beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem
dieses nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. §
25 Ehrenschutz
Der jeweilige Landeshauptmann
des Bundeslandes Salzburg kann über Beschluss des Landesschützenrates
um Übernahme des Ehrenschutzes über den Salzburger Sportschützenverband
(SSSV) gebeten werden. Er führt nach Zustimmung den Titel "Landesoberstschützenmeister". §
26 Die Satzungen wurden von der Vollversammlung am 30. Nov. 2003 beschlossen.
Der
Landesoberschützenmeister Ekkehard Leobacher Der
geschäftsführende Landesschützenmeister
Der Kassier Franz Seeleithner
Dkfm. Klaus Hinterdorfer |